Steuer: Ums Erbe geprellt – und das Finanzamt langt trotzdem zu
Selbst wenn ein Erbe erst spät von seinem Anspruch erfährt und leer ausgeht, fällt Erbschaftsteuer an. Der Bundesfinanzhof klärte, wieso das so ist – und welche Ausnahmen es gibt.
Erbschaftsteuer kann eingeschlagen werden, sogar wenn ein Erbe leer ausgeht, so hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden. Obwohl ein Erbe in diesen Fällen null Euro betragen kann, bleibt die Steuerpotenzial bestehen. Dies wurde im Fall eines Erblassers aus dem Jahr 2006 klargestellt, der sein Vermögen zwischen einem Mann, seiner Mutter und einer anderen Frau aufteilen wollte.
Da das Testament nicht erstattungsfähig war, erhielten die gesetzlichen Erben jeweils eine Hälfte des Vermögens. Nachdem der Mann zwölf Jahre lang auf seinen Anteil gewartet hatte, erfuhr er schließlich, dass der Erbe auch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 250.000 Euro hatte. Der Mann beantragte, dass die Erbschaftsteuer auf null festgesetzt werden sollte, da die Steuer im individuellen Fall unbillig wäre.
Die Finanzbehörde lehnte jedoch diesen Antrag ab und entschied, dass die Steuer in Betracht gezogen werden sollte. In einem anschließenden Urteil des Bundesfinanzhofs wurde festgestellt, dass die Steuer aus Billigkeitsgründen auf null festgesetzt werden kann, wenn der Erben alles Mögliche unternommen hat, um den Nachlass zu sichern und Ersatzansprüche geltend zu machen.
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