Urteil: Fiskus kassiert Unternehmer bei Verzug ab – trotz pünktlich gezahlter Steuern
Selbst ohne Steuernachzahlung wird ein Verspätungszuschlag fällig, sobald Unternehmer die Abgabefrist für die Gewinnfeststellung überschreiten. Der Bundesfinanzhof beendet die Kulanzpraxis.
Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) musste erst kürzlich erfahren, dass die Bundesfinanzbehörde Verspätungszuschläge verhängt, auch wenn keine Steuern nachzufassen waren. Dieser Fall stellte sich bei einem Unternehmer, der eine Erklärung zur Gewinnberechnung seines Unternehmens verzögerte. Der Mann hatte eine Fristverlängerung für die Erklärung im Oktober 2022 beantragt und ließ sie erst Mitte Dezember bei der Finanzbehörde ein.
Dennoch wurde ihm im Januar 2023 eine Verspätungszuschlag in Höhe von 966 Euro berechnet. Der Verschlag basierte auf dem festgelegten Abgabetermin des 31. August 2022. Der Mann hatte bereits im Vorjahr eine Erhöhung der Vorauszahlungen beantragt, da er einen vorhersehbaren Gewinn von 700.000 Euro erwartete. Die Finanzbehörde erkannte jedoch, dass der Verspätungszuschlag in diesem Fall nicht verhängbar sei, da die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen nicht überstieg.
Der Bundesfinanzhof vertrat eine ähnliche Meinung in einer anschließenden Revision. Der Gesetzgeber hatte Verspätungszuschläge ausdrücklich als obligatorische Entscheidung und nicht als Ermessensentscheidung festgelegt. Der Verspätungszuschlag wurde auf 0,0625 Prozent der festgestellten Einkünfte festgelegt und für jeden angefangenen Monat seit der Verspätung berechnet.
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