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Vermögen: So bleiben Familienheim und Gartengrundstück von der Erbschaftsteuer verschont

Aus dem Handelsblatt-Archiv: Wer ins geerbte Familienheim einzieht, zahlt keine Erbschaftsteuer. Diese Begünstigung legt der BFH großzügig aus und bezieht auch einen weitläufigen Garten mit ein – unter einer Bedingung.

Vermögen: So bleiben Familienheim und Gartengrundstück von der Erbschaftsteuer verschont

Falls die Elternschaften ihr Familienheim und ein separat eingetragenes Gartengrundstück geerbt haben, können die Nachfahren diese Vermögenswerte der Erbschaftsteuer entgehen lassen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss nun nicht mehr der Grundbucheintrag angepasst werden, um die Steuerersparnis zu erhalten.

Stattdessen sollten die Erben einen Gärtner konsultieren. Das BFH-Urteil betrifft den Fall eines Sohnes, der selbst genutztes Haus seines Vaters erbt und dort einzieht. Das Finanzamt hat jedoch die Erbschaftsteuerbefreiung auf das mit dem Wohnhaus bebauerte Grundstück beschränkt und nicht die benutzten Gartenflächen berücksichtigt.

Der BFH hat dieser Entscheidung gestritten und entschied zugunsten des Sohnes, basierend darauf, dass der Begriff des "bebauten Grundstücks" unter dem Erbschaftsteuergesetz eine wirtschaftliche Einheit umfasst. Der Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts über die wirtschaftliche Einheit ist für das Erbschaftsteuerfinanzamt bindend.

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