Steuer: Finanzamt fordert Steuer – obwohl der Erbe leer ausgeht
Selbst wenn ein Erbe erst spät von seinem Anspruch erfährt und leer ausgeht, fällt Erbschaftsteuer an. Der Bundesfinanzhof klärte, wieso das so ist – und welche Ausnahmen es gibt.
Das Bundesfinanzhof neulich klärte die Frage, ob ein Erbe, das leer ausgeht, immer noch Steuerpflicht hat. In einer Entscheidung von 2006 hatte ein Verstorbenen ein Testament hinterlassen, in dem er dem Mann, dessen Mutter und einer anderen Frau zu gleichen Teilen vererben sollte. Allerdings wurde das Testament erst acht Jahre später wieder entdeckt, und der Mann erhielt einen neuen Erbschein gemäß diesem Testament.
Infolgedessen erhielt der Mann, seine Mutter und die andere Frau jeweils ein Drittel des Vermögens. Darüber hinaus war der Mann nach dem Tod des Erblassers auch Anspruch auf einen Pflichtteilsanspruch von 250.000 Euro. Trotzdem erließ das Finanzamt 2018 einen Erbschaftsteuerbescheid, da der Mann aus dem Nachlass nichts erhalten hatte.
Er beantragte die Erbschaftsteuer als null Euro festzusetzen, was nach § 163 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) möglich ist, wenn die Erhebung der Steuer unbillig wäre. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied schließlich zugunsten des Mannes, die Erbschaftsteuer auf null Euro festzusetzen.
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