Steuer: Finanzamt fordert Steuer – obwohl der Erbe leer ausgeht
Selbst wenn ein Erbe erst spät von seinem Anspruch erfährt und leer ausgeht, fällt Erbschaftsteuer an. Der Bundesfinanzhof klärte, wieso das so ist – und welche Ausnahmen es gibt.
Der Bundesfinanzhof klärte kürzlich den Fall II R 1/22, ob das Finanzamt Erbschaftsteuer beim Leeren der Erbschaft einfordern kann. Eine 2006 verstorbene Person hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, das einen Mann, dessen Mutter und eine andere Frau als Erben mit gleichen Anteilen bestimmt hatte. Nach dem Tod des Erblassers berieten die gesetzlichen Erben beim Amtsgericht, aber das Gericht kannte das Testament nicht.
Zwei Jahre später wurde ein neuer Erbschein ausgestellt, nachdem der Mann seinen Erbteil durch das Testament erhalten hätte. 2017 erfuhr der Mann, dass der Erblasser noch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 250.000 Euro aus dem Erbe seines Vaters hatte. Dieser Betrag wurde 2013 den beiden gesetzlichen Erben ausgezahlt. Das Finanzamt legte im Jahr 2018 einen Erbschaftsteuerbescheid vor, den der Mann anfocht, da er nichts vom Nachlass erhalten hatte.
Das Finanzgericht Düsseldorf stellte die Erbschaftsteuer schließlich auf null Euro fest, weil die Erhebung der Steuer fehlerhaft war. Der Bundesfinanzhof erkannte, dass das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen könne, dass ein Erbe zugeflossen ist, wenn der Erbe alles Mögliche unternommen hat, um den Nachlass zu sichern oder Ersatzansprüche geltend zu machen.
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