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Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeber kündigt Direktversicherung - was gilt rechtlich?

Der Arbeitgeber schließt im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine Direktversicherung für den Arbeitnehmer ab. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das gar nicht will - bekommt er Geld zurück?

Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeber kündigt Direktversicherung - was gilt rechtlich?

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az: 8 SLa 92/25) zeigt, dass die Auszahlung des Rückkaufwertes aus einer Direktversicherung nicht automatisch gewährt wird, wenn ein Arbeitgeber auf Wunsch eines Arbeitnehmers die Versicherung kündigt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt vor diesem Punkt.

Direktversicherungen, wie z.B. Lebens- oder Rentenversicherungen, können im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer absolviert werden. Manchmal finanzieren Arbeitgeber einen Teil der Beiträge durch Entgeltumwandlungen oder beteiligen sich zusätzlich an den Beiträgen. Bei dem sogenannten "Opt-out-System" wird eine betriebliche Altersversorgung automatisch eingerichtet, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums nicht widerspricht.

In einem verhandelten Fall kündigte die Arbeitgeberin eine Direktversicherung für den Kläger nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Das Versicherungsunternehmen zahlte den Kläger 8.500 Euro als Rückkaufwert aus. Der Mitarbeiter forderte diesen Betrag jedoch nicht mehr und gewinnerte eine Gerichtskündigung des Vertrags. Das Gericht entschied, dass es keinen rechtlichen Grund für die Auszahlung des Rückkaufwertes gab.

Die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmer war in der Vertrag eingetragen, und der Arbeitnehmer hatte das Bestehen des Vertrags selbst bestritten.

Allgemein gilt, dass die Kündigung einer Direktversicherung in der Regel keine sofortige Rückzahlung des Arbeitnehmeranteils vorsieht. Häufig bleibt der umgewandelte Betrag bis zum Versorgungsfall gebunden. Dennoch könnte dies von Fall zu Fall anderart sein. Rechtsanwalt Thomas Granetzny schlägt vor, die Entgeltumwandlungsvereinbarung in jedem Einzelfall zu überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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