Steuer: Finanzamt fordert Steuer – obwohl der Erbe leer ausgeht
Selbst wenn ein Erbe erst spät von seinem Anspruch erfährt und leer ausgeht, fällt Erbschaftsteuer an. Der Bundesfinanzhof klärte, wieso das so ist – und welche Ausnahmen es gibt.
Im Falle, dass ein Erbe leer ausgeht, kann das Finanzamt in einigen Fällen Erbschaftsteuer fordern. Dies wurde vor kurzem vom Bundesfinanzhof klargestellt (Fall Nr. II R 1/22). Das bedeutet, dass selbst wenn der Erbe kein Geld oder Vermögen übriggeblieben ist, die Steuerbehörde dennoch Anspruch auf Erbschaftsteuer haben könnte. Das wurde durch ein gerichtliches Urteil verdeutlicht, in dem ein Mann versuchte, seinen legitimen Erbe Teil zu erhalten, der durch ein Testament ohne dessen Kenntnis verändert worden war. Trotzdem wurde die Erbschaftsteuer in diesem Fall festgesetzt, obwohl der Erbe leer ausgeht.
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