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Pfändung: P-Konto einrichten: Welche Rechte Verbraucher haben

Banken müssen die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto grundsätzlich ermöglichen - auch bei überzogenem Konto. Was Betroffene unternehmen können, wenn das Kreditinstitut sich querstellt.

Pfändung: P-Konto einrichten: Welche Rechte Verbraucher haben

Schuldner können ihre Kontenguthaben durch Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vor Gläubigerzugriff schützen. Ines Moers, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, erklärt, dass jeder mit einem Girokonto ein P-Konto einrichten kann. Das einzige Bedingung ist, keine weiteren P-Konten zu haben.

Banken müssen das Umnutzung von Girokonten in P-Konten zulassen und Verbraucherzentralen oder Schuldnerberatungshilfe anbieten, wenn dies erforderlich ist. Nach Umwandlung können keine weiteren Gutschriften erneut eingegangen werden und Freibeträge dürfen nicht verrechnet werden. Ein P-Konto wird als reines Guthabenkonto geführt und kann nicht erneut überzogen werden.

Alternativ kann auch ein Basiskonto nach dem Zahlungskontogesetz eingeführt werden, das allen EU-Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt angeboten wird. Um das P-Konto einzurichten, muss das aktuelle Girokonto gekündigt und alle Kontenaufzeichnungen auf das neue Konto übertragen werden.

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