Gericht klärt streitige Frage: Videoüberwachung: Wann ein Fall für die Datenschutzbehörde?
Wer sich durch die Videoüberwachung seines Nachbarn gestört fühlt, muss zumindest der Datenschutzbehörde mehr liefern als einen Verdacht – warum Screenshots entscheidend sein können.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat klargestellt, wann die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für Videoüberwachungsfragen relevant wird. Nur wenn ein Bewohner eine Überwachungskamera am eigenen Grundstück installiert und befürchtet, dass sie auch Teile eines fremden oder öffentlichen Grundstücks erfassen könnte, muss er konkrete Anhaltspunkte vorlegen, dass tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Selbst wenn die Kamera durch softwarebasierte Einstellungen wie eine Privatzonenmaskierung permanent geschwärzt ist, genügt das nicht. Bewohner können sich gegen Nachbarn oder Anlieger wehren, wenn durch die Kamera Teile eines fremden oder öffentlichen Grundstücks aufgenommen werden. Das Zivilgericht kann in solchen Fällen noch eine Anlaufstelle sein.
Das Landesamt für Beurteilung entschied jedoch gegen den Grundstückseigentümer, da keine Verletzung des Persönlichkeits- und Datenschutzrechts feststellbar war. Die Datenschutzbehörde konnte aber durch Screenshots und weitere Anhaltspunkte feststellen, dass der Grundbesitzer dauerhaft von der Aufnahme ausgeschlossen war.
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