Erbrecht: Wie löse ich mich aus einem gemeinschaftlichen Testament?
Viele Jahre lang wurde das Vermögen gemeinsam aufgebaut - dann soll es nach dem Tod eines Ehepaares auch so verteilt werden, wie es beide für richtig halten. Aber was, wenn sich ein Wille ändert?
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern abgelegt wird. Dabei teilen sie sich in der Regel als Alleinerben ein und vermögen und Nachlass für beide bleiben unberührt. Die Bestimmungen der beiden Personen sind dabei miteinander verbunden, was als Wechselbezüglichkeit bezeichnet wird.
Wenn ein Ehepartner den gemeinschaftlichen Testament verlässt, muss er seinen Widerruf bei einem Notar erklären und beurkunden lassen, damit die Lösung wirksam wird. Dieses Widerrufsrecht gilt grundsätzlich erst nach einer Scheidung oder dem Tod des ersten Verstorbenen. Wenn der Überlebende trotzdem widerrufen möchte, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und dies innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ehepartners als Erbe zu erklären.
Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments ist ebenfalls möglich, etwa wenn durch Heirat, Geburt oder Adoption ein neuer Pflichtteilsberechtigter entstanden ist. Öffnungsklauseln im Testament können festlegen, welche Bestimmungen wechselbezüglich bindend sein sollen und welche nicht.
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